COVID-19: Aktuelle Informationen des ÖBV - 05.06.2021

Sehr geehrte Damen und Herren in den Musikvereinen und Blasmusikverbänden!

Die Regelungen der 4. Novelle zur Covid-19 Öffnungsverordnung bringen für den Bereich der Blasmusik wesentliche Erleichterungen, welche nun ab 10. Juni 2021 in Kraft treten.

Für Proben und künstlerische Darbietungen (außerhalb des beruflichen Bereichs) gelten ab 10. Juni 2021 folgende Regelungen:

  • Es sind bis zu 50 Personen erlaubt (Indoor und Outdoor)
  • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Zusammenkunft mit mehr als 17 Personen spätestens eine Woche vorher anzuzeigen (siehe unten)
  • ein Zutrittsnachweis ist dem für die Zusammenkunft Verantwortlichen vorzuweisen (GGG - siehe unten)
  • Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in geschlossenen Räumen ist nicht erlaubt
  • Der Verzicht auf die Maske bzw. auf die allgemeinen Abstandsregeln (1 Meter) gilt nur während des Musizierens.

Bei Zusammenkünften von nur bis zu 8 Personen gilt grundsätzlich keine Abstands- und Maskenpflicht. Kinder, die bei diesen 8 Personen unter Aufsichtspflicht stehen, können ohne Anzahlbegrenzung hinzugenommen werden. In dieser Konstellation ist die Vorlage der Zutrittsnachweise nicht erforderlich.


Jugendbereich (außerschulische Jugendarbeit, betreute Ferienlager):

  • Die Gruppe kann aus bis zu 50 Jugendlichen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestehen
  • Einhaltung des 1-Meter Abstands und Tragen einer Maske. Der Mindest-abstand von einem Meter und das Tragen einer Maske entfällt, wenn vom Verantwortlichen ein COVID-19 Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt werden kann.
  • ein aktuelles, negatives Testergebnis ist dem für die Zusammenkunft Verantwortlichen vorzuweisen (siehe unten)


Religionsausübung
Seitens der Österreichischen Bischofskonferenz gibt es noch kein Update, sodass unsere am 19. Mai 2021 kommunizierte Regelung nach wie vor gilt.


Veranstaltungen
Für das Auftreten eines Musikvereines bei Veranstaltungen gelten hinsichtlich Gruppengröße etc. dieselben Regelungen, wie für die Proben (lt. Verordnung „sonstige Proben und künstlerische Darbietungen“ - siehe oben).
Allgemein sind „Zusammenkünfte“ mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ab 10. Juni bis 1.500 Teilnehmern in geschlossen Räumen und bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien unter folgenden (wichtigsten) Rahmenbedingungen zulässig:

  • Es darf höchstens 75% der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft erreicht werden.
  • In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
  • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  • Bei mehr als 50 Teilnehmern ist ein Präventionskonzept vorzulegen und die behördliche Genehmigung einzuholen (die Entscheidungsfrist für die Behörde beträgt 3 Wochen).
  • Der Verantwortliche muss den Zutrittsnachweis (GGG - siehe unten) aller Teilnehmer kontrollieren
  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Bei Sitzreihen ist zwischen Besuchergruppen ein Sitzplatz freizulassen.
  • Bei mehr als 50 Teilnehmern muss der Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten bestellen


Zutrittsnachweise (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr):
Bis der sogen. „Grüne Pass“ (elektronische Nachweise) eingesetzt werden kann, dürfen folgende (bisherige) Nachweise für Zutritte verwendet werden:

Getestet: behördlich anerkannte negative Testergebnisse
Geimpft: Bestätigung des Impfstatus (z.B. mittels Papier-Impfpass). Gültig ab Tag 22 nach der Erstimpfung
Genesen: ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion.


Erhebung von Kontaktdaten:
Der Verantwortliche für eine Zusammenkunft (bei mehr als 8 Personen) ist verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Daten zu erheben:

  • Vor- und Familiennamen
  • Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
  • Datum und Uhrzeit des Betretens

Die Daten sind DSGVO-konform zu handhaben, nur für diesen Zweck zu verwenden, 28 Tage aufzubewahren, und danach zu löschen.


Anzeige von Zusammenkünften
Wenn mehr als 17 Personen zusammenkommen, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche spätestens eine Woche davor bei der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde diese Zusammenkunft anzuzeigen. Dafür sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Kontaktdaten (Tel.Nr., E-Mail) des Verantwortlichen
  • Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
  • Zweck der Zusammenkunft
  • Anzahl der TeilnehmerInnen

Diese Anzeige erfolgt elektronisch per E-Mail oder per Web-Applikation an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.


Ein Muster für die Erstellung eines Präventionskonzepts sowie praxistaugliche Beispiele, welche auf die aktuelle Verordnung Bezug nehmen und die Anforderungen erfüllen, sind im Blasmusik-Wiki herunterladbar: https://wiki.blasmusik.at/display/DOK/COVID19


Mit den Regelungen ab 10. Juni wird ein großer Schritt in Richtung vollständiger Öffnung begangen. Allerdings können damit große Musikkapellen noch immer nicht vollständig proben. Daher wird sich der ÖBV weiter noch intensiv für diesen vollständigen Öffnungsschritt einsetzen.

Mit musikalischen Grüßen

Erich Riegler                      Helmut Schmid, MA            Prof. Walter Rescheneder
Präsident des ÖBV               Bundesjugendreferent           Bundeskapellmeister

 

Das Schreiben kann zudem HIER als PDF runtergeladen werden.

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