COVID-19 - Aktuelle Informationen des ÖBV - 08.11.2021
Sehr geehrte Damen und Herren in den Musikvereinen und Blasmusikverbänden!
Mit Wirksamkeit vom Montag, 8. November 2021 wurde die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung novelliert. Daher werden die mit diesem Datum im Blasmusikbereich gültigen Maßnahmen hiermit nochmals zusammengefasst.
Es sind sowohl Proben als auch Veranstaltungen unter den Begriff „Zusammenkünfte (§12) geregelt.
Bei Zusammenkünften bis zu 25 Personen in einer geschlossenen Gruppe (Probe), ohne Anwesenheit anderer Personen sind keine Maßnahmen (3G/2G-Nachweis, Maskenpflicht, etc.) notwendig. Wir empfehlen jedoch auch in diesem Fall zumindest den 3G-Nachweis zu kontrollieren und eine Kontaktdatenerhebung zu dokumentieren.
Bei Zusammenkünften von mehr als 25 Teilnehmern, darf der Verantwortliche die Personen nur einlassen, wenn sie einen gültigen 2G-Nachweis erbringen (2G - siehe unten).
Steigt die Anzahl der Teilnehmer über 50 Personen ist die Erhebung der Kontaktdaten der Anwesenden vorgeschrieben (siehe unten). Zusätzlich muss die Zusammenkunft durch den Verantwortlichen spätestens eine Woche vorher bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Weiters ist zu den Kontrollen der 2G-Nachweise und der Kontaktdatenerhebung die Bestellung eines Covid-19-Beauftragten und das Vorhandensein eines Covid-19-Präventionskonzeptes zwingend.
Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern müssen spätestens 2 Wochen vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt und durch diese bewilligt werden.
Es ist besonders zu beachten, dass einzelne Bundesländer noch weitere Maßnahmen verordnen können.
Weiters ist zu beachten, dass spezifische Regelungen für Auftrittsorte (Konzertsäle, Gastronomie usw.) gelten können. Ebenso gilt allgemein, dass an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (z.B. Bahnhofshallen) FFP2-Maskenpflicht herrscht.
Allgemein gilt, dass Personen, die zur Durchführung einer Zusammenkunft notwendig sind, nicht in die Anzahl der Teilnehmer einzurechnen ist (z.B. Mitwirkende und Aufsichtspersonal).
Zutrittsnachweise (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr)
Folgende Zutrittsnachweise sind möglich:
Geimpft: Bestätigung des Impfstatus (z.B. mittels Papier-Impfpass), mit entsprechendem zeitlichem Abstand vom Impfdatum.
Genesen: einen gültigen Genesungsnachweis oder einen Absonderungsbescheid über eine in den vergangenen sechs Monaten erfolgte und aktuell überstandene Infektion.
Getestet: behördlich anerkannte negative Testergebnisse.
Bitte auf die zeitlichen Abstände achten, wann die Nachweise nach Impfungen und Genesungen noch gültig sind!
3G-Regel
Im Falle der 3G-Regel ist einer der oben genannten Nachweise (geimpft, genesen oder getestet) zu erbringen.
2G-Regel
Zutritt darf nur mehr Personen gewährt werden die entweder geimpft oder genesen sind.
Für Personen, die erst jetzt ihre Erstimpfung erhalten haben, gibt es bis 6. Dezember 2021 die Möglichkeit die 2G-Regel zu erfüllen, indem zusätzlich zur Impfung ein negativer PCR-Test erbracht wird.
Kinder und Jugendliche: Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der G-Nachweispflicht ausgenommen und müssen somit kein Testergebnis vorweisen. Für Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) gilt: Der Ninja-Pass wird dem 2-G-Nachweis gleichgestellt und gilt daher auch als Zutrittsnachweis auch für das Wochenende, sofern alle vorgesehenen Testintervalle eingehalten wurden.
Erhebung von Kontaktdaten:
Der Verantwortliche für eine Zusammenkunft ist verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Daten zu erheben:
• Vor- und Familiennamen
• Geburtsdatum
• Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
• Datum und Uhrzeit des Betretens
Die Daten sind DSGVO-konform zu handhaben, nur für diesen Zweck zu verwenden, 28 Tage aufzubewahren, und danach zu löschen bzw. zu vernichten.
Zusätzlich zur Erhebung der Kontaktdaten der Anwesenden empfiehlt sich ein Fotoprotokoll.
Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde:
Die Anzeige hat folgende Daten zu beinhalten:
a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
c) Zweck der Zusammenkunft,
d) Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
Alle aktuellen Informationen zum Thema sind im Blasmusik-Wiki herunterladbar: https://wiki.blasmusik.at/display/DOK/COVID19
Derzeit wird in etlichen Bezirken in Österreich, in denen die Infektionslage besonders hoch ist, seitens der Bezirkshauptmannschaften aufgefordert auf Veranstaltungen zu verzichten. Es liegt an den Entscheidungen der Musikvereine selbst, die örtliche Lage einzuschätzen und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Bürgermeistern, natürlich unter Einhaltung sämtlicher Auflagen. die entsprechende Vorgangsweise zu wählen.
Jedenfalls empfehlen wir bei allen Zusammenkünften, egal welcher Größenordnung, die Vorlage eines aktuellen behördlich gültigen Covid-Tests zu fordern, weil mit dieser Maßnahme in jedem Fall eine besondere Risikominimierung erreicht werden kann.
Mit musikalischen Grüßen
Erich Riegler
ÖBV-Präsident
Helmut Schmid
Bundeskapellmeister
Andreas Schaffer
Bundesjugendreferent
> Aktuelle Information des ÖBV vom 08.11.2021