COVID-19 - Aktuelle Informationen des ÖBV - 28.12.2021

Mit 27. Dezember wurde die seit 12.12. geltenden Regelungen durch die 3. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV wie folgt verändert:

1) Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:
Nur mehr max. 25 Teilnehmer:innen mit 2G in geschlossenen Räumen und im Freien.

2) Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
- Nur mehr max. 500 Teilnehmer:innen mit 2G in geschlossenen Räumen und im Freien.
- Max. 1.000 Teilnehmer:innen mit 2G und PCR-Test.
- Max. 2.000 Teilnehmer:innen mit 2G, Booster-Impfung und PCR-Test.

 


COVID-19 - Aktuelle Informationen des ÖBV - 12.12.2021


Sehr geehrte Damen und Herren in den Musikvereinen und Blasmusikverbänden!

Ab Sonntag, 12. Dezember 2021 erlangt die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmen-­verordnung ihre Gültigkeit und der generelle Lockdown in ganz Österreich wird damit beendet.

Neben den unterhalb beschriebenen Regeln gibt es in einigen Bundesländern zusätzliche Verordnungen, die die Maßnahmen noch verschärfen. Bitte auch um Beachtung dieser regionalen Vorschriften.


Es sind sowohl Proben als auch Veranstaltungen unter den Begriff „Zusammenkünfte“ im Paragrafen §14 der aktuellen Verordnung geregelt.

Grundsätzlich gilt für Zusammenkünfte weiterhin die 2G-Regel für Personen, die einen gültigen Impfnachweis erbringen oder genesen sind. Für ungeimpfte bzw. nicht-genesene Personen besteht weiterhin ein Lockdown.

Es herrscht bei allen Indoor-Zusammenkünften FFP2-Maskenpflicht. Ausgenommen von dieser Pflicht ist man bei Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung (Musikverein, oder Untergruppe), während des Musizierens, wenn durch zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.  Folgende zusätzliche Maßnahmen sind dabei möglich:

  • zusätzlicher aktueller negativer Covid-Test
  • bauliche Trennung (z.B. Plexiglaswände)
  • größere Abstände
  • intensives Lüften
  • Bildung von Teams

 
Folgende weitere Bestimmungen sind einzuhalten:

  • Maximale Personenanzahl für Zusammenkünfte

 

in geschlossen Räumen

Im Freien

ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze

2.000

4.000

keine zugewiesenen oder nicht gekennzeichnete Sitzplätze

25

300

 

  • Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 23.00 Uhr
  • Der für Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen gültigen 2G-Nachweis
  • Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen muss der Verantwortliche die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen (siehe unten). Es ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern müssen spätestens 2 Wochen vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Vorlage eines Präventionskonzeptes angezeigt (siehe unten) und durch diese bewilligt Zusätzlich ist ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen.
  • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für die Erhebung der Kontaktdaten zu sorgen (siehe unten).
  • Im Rahmen der außerschulischen Jugendarbeit (z.B. Jugendorchester) sind Zusammenkünfte mit der 2.5G Regel möglich.

Weiters ist zu beachten, dass spezifische Regelungen für Auftrittsorte (Konzertsäle, Gastronomie, Kirche usw.) gelten können.

 
2G-Regel
Zutritt darf nur mehr Personen gewährt werden die entweder geimpft oder genesen sind und der zeitliche Abstand dazu noch der aktuellen Verordnung entspricht.

Personen unter 12 Jahren sind von den Ausgangsbeschränken und den Regelungen ausgenommen. Für Personen ab 12 Jahren ist der Ninja-Pass bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einem 2-G-Nachweis gleichgestellt.


Erhebung von Kontaktdaten:
Der Verantwortliche für eine Zusammenkunft ist verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Daten zu erheben:

  • Vor- und Familiennamen
  • Geburtsdatum
  • Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
  • Datum und Uhrzeit des Betretens

Die Daten sind DSGVO-konform zu handhaben, nur für diesen Zweck zu verwenden, 28 Tage aufzubewahren, und danach zu löschen bzw. zu vernichten.

Zusätzlich zur Erhebung der Kontaktdaten der Anwesenden empfiehlt sich ein Fotoprotokoll.


Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde:
Die Anzeige hat folgende Daten zu beinhalten:

  1. Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
  2. Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
  3. Zweck der Zusammenkunft,
  4. Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder über einer Web-Applikation zu erfolgen.


Alle aktuellen Informationen zum Thema sind im Blasmusik-Wiki herunterladbar:
https://wiki.blasmusik.at/display/DOK/COVID19


Die aktuellen Regelungen geben den Musikvereinen für Personen, die die 2G-Regel erfüllen nun gute Möglichkeiten für Zusammenkünfte, wobei es noch etliche andere Bereiche gibt, die viel restriktiver Vorgaben haben. Daher ersuchen wir mit den gegebenen Möglichkeiten äußerst vorsichtig umzugehen und alle Vorgaben strikt einzuhalten, besonders auf die Hygiene und die Sicherheitsbedürfnisse der Mitmenschen zu achten.

Sehr empfehlenswert ist bei Zusammenkünften neben der verpflichtenden 2G-Regel zusätzlich einen gültigen negativen Covid-Test einzufordern, weil damit das Risiko für eine Weiterverbreitung der Infektionen im Rahmen unserer blasmusikalischen Aktivitäten besonders minimiert werden kann.

Zusammenhalt und Solidarität in Gemeinschaften, gerade in schwierigen Zeiten wie diesen, sind von großer Wichtigkeit, besonders, wenn man Menschen damit helfen kann. Es ist aber nicht notwendig als Geimpfter oder Genesener auf die aktive Ausübung der Blasmusik zu verzichten, weil andere das müssen, weil dieser Verzicht eben keinen Zweck erfüllt.

Wir freuen uns, dass durch die nun geltenden Regelungen unsere blasmusikalischen Aufgaben, die wir im Weihnachtszeitraum üblicherweise wahrnehmen, wieder möglich sind.


Erich Riegler
ÖBV-Präsident

Helmut Schmid
Bundeskapellmeister

Andreas Schaffer
Bundesjugendreferent


> Aktuelle Information des ÖBV vom 12.12.2021 als PDF

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