COVID-19 - Versammlungen: Aktuelle Informationen des ÖBV

Sehr geehrte Verantwortliche in den Musikvereinen und Blasmusikverbänden,

da sehr viele Musikvereine laut ihren Statuten veranlasst sind zumeist in den ersten Monaten des Kalenderjahres ihre Generalversammlungen (Mitgliederversammlungen) abzuhalten, möchten wir über die aktuell erschienene Verlängerung des gesellschaftsrechtlichen Covid-19 Gesetzes und der gesellschaftsrechtlichen Covid-19 Verordnung informieren.

Diese beiden Regelungen waren ursprünglich bis 31. Dezember 2021 befristet und sind nun per Verordnung am 31.Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 verlängert worden.


1. Physische Mitgliederversammlung
Laut §14 (1) der aktuellen Covid-19 Verordnung wäre es möglich, dass auch Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen an unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (z.B. an der Generalversammlung), sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, teilnehmen. Wir empfehlen aber dringend von dieser Form in Zeiten hoher Ansteckungsgefährdung Abstand zu nehmen! Grundsätzlich müsste bei einer solchen Versammlung von allen Teilnehmern eine FFP2-Maske getragen werden.



2. Verschiebung der Mitgliederversammlung
Das „Gesellschaftsrechtliche COVID-19 Gesetz“ sieht vor, dass abweichend vom Vereinsgesetz eine Versammlung bis zum 30. Juni 2022 verschoben werden kann. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt. Diese Verschiebung ist der Vereinsbehörde (BH) bekanntzugeben und im Falle einer anstehenden Neuwahl um entsprechende Eintragung der Verlängerung einer etwaigen Funktionsperiode des Leitungsorgans (Vorstands) im zentralen Vereinsregister bis zum 30.6.2022 zu ersuchen.

Wir empfehlen auch, die Verschiebung der Mitgliederversammlung durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss zu untermauern.

Zu beachten sind unabhängig davon jedenfalls § 21 Abs. 1 und Abs. 2 des Vereinsgesetzes. Demnach hat einerseits das Leitungsorgan zum Ende des Rechnungsjahrs innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen; die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Diese Regeln müssen grundsätzlich eingehalten werden.


3. Virtuelle Vereinsversammlung
Mit dem „Gesellschaftsrechtlichen COVID-19 Gesetz“ und der „Gesellschaftsrechtlichen Covid – 19 – Verordnung“ wurde die Möglichkeit der „virtuellen Versammlung“ geschaffen. Als „virtuelle Versammlung wird eine Versammlung, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, bezeichnet, also beispielsweise in Form einer Videokonferenz über Internetverbindungen.

Folgende Regelungen sind bei virtuellen Versammlungen zu beachten:

Grundsätzliche Bestimmungen:
a) Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahme-möglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer, nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen, oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind.

b) Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen des Vereines als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.

c) In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.

d) Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so ist dessen Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.

 

Sonderbestimmungen für Vereine:
a) Für die virtuelle Generalversammlung eines Vereines ist es auch ausreichend, wenn für die Mitglieder von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, dabei aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen.

b) Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. Sinngemäß gilt nachstehende Regel: Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind. Hierbei kann für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder festgelegt werden, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist.

c) Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einladung zur Generalversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschluss-anträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand des Vereins freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.

d) Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie ausgefüllt mit ihren Namen und dem Abstimmungswunsch spätestens am Tag der Abstimmung zur Post geben oder im Briefkasten des Vereins abgeben können, um wirksam von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Im Falle von statutenmäßig vorgesehenen geheimen Abstimmungen sind entsprechende Maßnahmen (z.B. doppelte Kuvertierung / innen anonymisiert) oder entsprechende Abstimmungswerkzeuge im Internet vorzusehen.

e) Der Verein kann auch vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen sowie die schriftliche Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.


Diese Ausführungen bilden die während der Corona – Pandemie geltenden generellen Bestimmungen ab und sind mit 30. Juni 2022 befristet.

Für zukünftige Mitgliederversammlungen sollte überlegt werden, die Möglichkeit der virtuellen Versammlungen der Vereinsorgane in die Vereinsstatuten aufzunehmen.

Laufende Aktualisierungen unserer Informationen und weitere Empfehlungen findet man im Blasmusik-Wiki unter der Adresse https://wiki.blasmusik.at/display/DOK/COVID19

Mit musikalischen Grüßen

Erich Riegler
ÖBV-Präsident

Helmut Schmid
Bundeskapellmeister

Andreas Schaffer
Bundesjugendreferent

> Aktuelle Information vom 04.01.2022 als PDF

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