COVID-19 - WIR DÜRFEN WIEDER GEMEINSAM MUSIZIEREN

Sehr geehrte Damen und Herren in den Musikvereinen und Blasmusikverbänden!

Mit 9. Juni 2021 wurde die 5. Novelle zur Covid-19 Öffnungsverordnung, mit Gültigkeit ab 10. Juni 2021, veröffentlicht, die nochmals wesentliche Erleichterungen für die Musikvereine mit sich bringen.

Für Proben und künstlerische Darbietungen gibt es keine Obergrenze mehr an aktiven Teilnehmern (Musikern) und die Anzeigenpflicht entfällt.

Folgendes ist zusätzlich noch zu befolgen:
• ein Zutrittsnachweis ist dem für die Zusammenkunft Verantwortlichen vorzuweisen (GGG - siehe unten)
• Erhebung der Kontaktdaten der Anwesenden (siehe unten)

Die Regelung stützt sich auf §10 (2) der aktuellen Verordnung, wonach zwar ein Abstand von einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasenschutz zu tragen ist. Das kann aber durch sonstige Schutzmaßnahmen entfallen. Die entsprechende Maßnahme im Falle der Musikvereine ist die „Bildung eines festen Teams“. Das Bilden von festen Teams befreit von der Abstands- und Maskenpflicht. (Die Mitglieder können als solches betrachtet werden.)

Wir empfehlen bei den Proben und künstlerischen Darbietungen den Mund- und Nasenschutz nur während des Musizierens abzunehmen und sonst auch sehr genau auf die Hygienemaßnahmen zu achten. Zusätzlich zur Erhebung der Kontaktdaten der Anwesenden empfiehlt sich ein Fotoprotokoll.

Seitens der Österreichischen Bischofskonferenz sind die Auslegungen für die musikalische Gestaltung von religiösen Feiern noch restriktiver dargestellt. Rein gesetzlich könnten dafür die oben dargestellten Rahmenbedingungen angewandt werden, daher empfehlen wir hier nach wie vor das Einvernehmen mit dem jeweiligen Pfarrern zu suchen.

Zutrittsnachweise (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr):
Bis der sogen. „Grüne Pass“ (elektronische Nachweise) eingesetzt werden kann, dürfen folgende (bisherige) Nachweise für Zutritte verwendet werden:

  • Getestet: behördlich anerkannte negative Testergebnisse
  • Geimpft: Bestätigung des Impfstatus (z.B. mittels Papier-Impfpass). Gültig ab Tag 22 nach der Erstimpfung.
  • Genesen: ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion.

Erhebung von Kontaktdaten:
Der Verantwortliche für eine Zusammenkunft ist verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Daten zu erheben:

  • Vor- und Familiennamen
  • Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
  • Datum und Uhrzeit des Betretens

Die Daten sind DSGVO-konform zu handhaben, nur für diesen Zweck zu verwenden, 28 Tage aufzubewahren, und danach zu löschen.

Aktuelle Informationen zum Thema sind im Blasmusik-Wiki herunterladbar: https://wiki.blasmusik.at/display/DOK/COVID19

Mit diesem Öffnungsschritt ist nun eine praktikable Arbeit in den Musikvereinen möglich. Wir hoffen, dass dies alle gut nutzen können und den Weg in die musikalische Normalität rasch wiederfinden.

Mit musikalischen Grüßen

Erich Riegler                      Helmut Schmid, MA            Prof. Walter Rescheneder
Präsident des ÖBV               Bundesjugendreferent           Bundeskapellmeister

 

Das Schreiben kann zudem HIER als PDF runtergeladen werden.

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