Ergänzung zur COVID-19-Lockerungsverordnung vom 29. Mai 2020

Aktualisierung 09.06.2020

Seit 29. Mai 2020 ist die Novelle der „Covid-19-Lockerungsverordnung“ in Kraft, welche die Aufnahme des Probenbetriebes und die Durchführung von Veranstaltungen ermöglicht.
Um einige Unklarheiten zu hinterfragen bzw. konkrete Auskünfte zu erlangen, hat sich der Österreichische Blasmusikverband neuerlich im Sozialministerium direkt an den Krisenstab gewandt. Dabei wurde zu folgenden Themenbereichen Nachstehendes klargestellt:

1) Proben (und Konzerte)
Bei Proben (aber auch bei Konzerten) ist § 3 der „Covid-19-Lockerungsverordnung“ sinngemäß anzuwenden. Danach ist zwischen den Musikern ein Seitenabstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dieser Abstand bemisst sich nach Auskunft des Sozialministeriums von Stuhlmitte zu Stuhlmitte.
Der Tiefenabstand zwischen den einzelnen Sitzreihen ist so zu berechnen, dass ein Mindestabstand von einem Meter zwischen dem vorderen Ende des Blasinstrumentes und dem Sesselrücken davor eingehalten wird.
Diese Grundsätze gelten auch für „Musik in Bewegung“.

2) Veranstaltungen
Musikvereine veranstalten neben Konzerten auch Sommerfeste oder Vereinsfeste. Vom Ministerium wurde dazu mitgeteilt, dass bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze auch ab 1. Juli und 1. August sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen die Obergrenze von 100 Personen gilt. Sollten bei Veranstaltungen nicht zugewiesene oder nicht gekennzeichnete Sitzplätze bzw. ausschließlich oder teilweise Stehplätze angeboten werden, gilt jedenfalls die Obergrenze von 100 Personen.

Bei Bestuhlung mit gekennzeichneten Sitzplätzen ist laut Stufenplan die bereits kommunizierte Besucherhöchstanzahl vorgesehen:

  Indoor-Veranstaltung Outdoor-Veranstaltung
ab 29. Mai bis 100 Besucher bis 100 Besucher
ab 1. Juli bis 250 Besucher bis 500 Besucher
ab 1. August bis 500 Besucher,
oder bis 1.000 Besucher
mit Sicherheitskonzept und
Bewilligung der Behörde
bis 750 Besucher,
oder bis 1.250 Besucher
mit Sicherheitskonzept und
Bewilligung der Behörde


Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (daher auch die Musiker), sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.

Bei Veranstaltungen in einem Gastronomiebetrieb gilt auch ab 1. Juli und 1. August die Obergrenze von 100 Personen.

Werden Speisen verabreicht oder Getränke ausgeschenkt, gilt § 6 der „Covid-19-Lockerungsverordnung“. Der Veranstalter hat unter anderem die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Der 1-Meter Abstand bemisst sich nach Auskunft des Sozialministeriums von Sesselmitte zu Sesselmitte. Bei Stehplätzen ist dieser Abstand nach Ansicht des Sozialministeriums von Körpermitte zu Körpermitte zu berechnen.

Vom Sozialministerium wurde am 3. Juni eine „Empfehlung für die inhaltliche Gestaltung eines Covid – 19 – Präventionskonzeptes für Veranstaltungen im Bereich von Kunst und Kultur“ veröffentlicht. Dieses Konzept ist unter folgendem Link zu finden https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html.

3) Jugendlager und Feriencamps
Für Ferienlager oder ähnliche Angebote der außerschulischen Jugenderziehung gelten die Regelungen für Veranstaltungen des § 10 der der „Covid-19-Lockerungsverordnung“. Sollten diese Veranstaltungen mit Übernachtung bzw. Beherbergung angeboten werden, gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe des § 7 der „Covid-19-Lockerungsverordnung“.

Erleichterungen gibt es in diesem Zusammenhang für „Angehörige einer Gästegruppe“. Vom Ministerium wurde dazu klargestellt, dass als Gästegruppe in einem Beherbergungsbetrieb eine in einer Wohneinheit (z.B. in einem Zimmer oder Schlafsaal) untergebrachte Gruppe zu verstehen ist. Für diese Gruppe besteht dann eine Erleichterung beim Aufsuchen des Gastronomiebetriebes eines Beherbergungsbetriebes, da diese dann jenen Gruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, gleichgestellt sind. Bei Unterbringung in mehreren Wohneinheiten (also beispielsweise in mehreren Zimmern) gilt dies nicht, die gesamte Jugendgruppe kann in diesem Fall daher nicht als Gästegruppe im Sinne der Verordnung angesehen werden.

Vom Ministerium wurde in dieser Hinsicht zusätzlich mitgeteilt, dass in den nächsten Wochen je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage weitere Lockerungen vorgesehen sind. Infos dazu auch auf der Seite des Jugendministeriums: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Leitfaden-f%C3%BCr-Feriencamps---Jugendarbeit.html

Wir werden seitens des Österreichischen Blasmusikverbandes sehr zeitnah bemüht sein alle Neuerungen in den Verordnungen zu interpretieren und erneut zu informieren. Die laufenden Aktualisierungen unserer Informationen stehen im Blasmusik-Wiki unter der Adresse https://wiki.blasmusik.at/display/DOK/COVID19 zur Verfügung.

Weiterhin empfehlen wir auf die Hygienemaßnahmen besonders gut zu achten und daher auch in den Musikvereinen eine COVID-Ansprechperson einzusetzen.

Ein Grundsatz der Vernunft und Eigenverantwortung sollte immer gelten: Nicht alles was erlaubt ist (durch Auslegung oder durch „Hintertürchen“) ist sinnvoll.

Mit herzlichen Grüßen
Erich Riegler   
Präsident des ÖBV          

Helmut Schmid M.A.
Bundesjugendreferent

Prof. Walter Rescheneder
Bundeskapellmeister

> Stellungnahme vom 28. Mai 2020 als PDF
> Hier ist die derzeit gültige Verordnung zu finden
> Siehe auch die Änderungsvorschläge gültig ab 29.05.2020

> Stellungnahme vom 16. Mai 2020 als PDF

> Stellungnahme vom 02. Mai 2020 als PDF
> BUNDESGESETZBLATT - COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV

> Stellungnahme vom 21. April 2020 als PDF

> Stellungnahme vom 30. März 2020 als PDF

> Stellungnahme vom 11. März 2020 als PDF

> Stellungnahme vom 10. März 2020 als PDF


> Hier geht es zu allen Informationen des ÖBV rund um COVID-19.

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