Aktuelle Information zu COVID-19 - 05.02.2022

Sehr geehrte Damen und Herren in den Musikvereinen und Blasmusikverbänden!

Mit diesem Schreiben möchten wir sowohl die neuesten Informationen im Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen bezüglich Covid geben, aber auch wichtige Ergänzungsvorschläge die Statuten betreffend.

1. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Mit 31. Jänner 2022 ist die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Kraft getreten. Neben den unterhalb beschriebenen Regeln gibt es in einigen Bundesländern zusätzliche Verordnungen, die die Maßnahmen noch verschärfen. Bitte auch um Beachtung dieser regionalen Vorschriften.

Es sind sowohl Proben als auch Veranstaltungen unter den Begriff „Zusammenkünfte“ in der aktuellen Verordnung des Bundes geregelt.
Bei Zusammenkünften bis zu 10 Personen gilt keine 2G-Regel, keine FFP2-Maskenpflicht und keine Sperrstunde. Wir empfehlen trotzdem entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten.


Grundsätzlich gilt für Zusammenkünfte ab 11 Personen die 2G-Regel (siehe unten). Es herrscht bei allen Indoor-Zusammenkünften FFP2-Maskenpflicht. Ausgenommen von dieser Pflicht ist man bei Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung (Musikverein, oder Untergruppe), während des Musizierens, wenn durch zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird. Folgende zusätzliche Maßnahmen sind dabei möglich:

• zusätzlicher aktueller negativer Covid-Test
• bauliche Trennung (z.B. Plexiglaswände)
• größere Abstände
• intensives Lüften
• Bildung von Teams


Folgende weitere Bestimmungen sind einzuhalten:

  • Maximale Personenanzahl für Zusammenkünfte:
      - ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze: Max. 50 Personen mit 2G-Nachweis in geschlossenen Räumen und im Freien.
      - ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze: Max. 2000 Personen mit 2G-Nachweis in geschlossenen Räumen und im Freien.

  • Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden. Ab dem 5. Februar 2022 wird die “allgemeine Sperrstunde” auf 24.00 Uhr festgesetzt.

  • Der für Zusammenkunft Verantwortliche darf ab 11 Personen die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.
  • Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen muss der Verantwortliche die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen (siehe unten). Es ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

  • Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern müssen spätestens 2 Wochen vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Vorlage eines Präventionskonzeptes angezeigt (siehe unten) und durch diese bewilligt werden. Zusätzlich ist ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen.

  • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für die Erhebung der Kontaktdaten zu sorgen (siehe unten).

  • Im Rahmen der außerschulischen Jugendarbeit (z.B. Jugendorchester) sind Zusammenkünfte mit der 2.5G Regel möglich.

Weiters ist zu beachten, dass spezifische Regelungen für Auftrittsorte (Konzertsäle, Gastronomie, Kirche usw.) gelten können. Zu beachten sind beispielsweise die Regelungen der Bischofskonferenz für Zusammenkünfte im Zusammenhang mit der röm.-kath. Kirche. Wir empfehlen mit den jeweils Verantwortlichen in Kontakt zu treten.


2G-Regel: Zutritt darf nur Personen gewährt werden die entweder geimpft oder genesen sind und der zeitliche Abstand dazu noch der aktuellen Verordnung entspricht.
Für Personen ab 12 Jahren ist der gültige Ninja-Pass bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einem 2-G-Nachweis gleichgestellt.

3G-Regel: Zutritt darf nur Personen gewährt werden, die die 2G-Regel erfüllen oder einen gültigen negativen Covid-Test vorweisen können.


Erhebung von Kontaktdaten:
Der Verantwortliche für eine Zusammenkunft ist verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Daten zu erheben:

• Vor- und Familiennamen
• Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
• Datum und Uhrzeit des Betretens

Die Daten sind DSGVO-konform zu handhaben, nur für diesen Zweck zu verwenden, 28 Tage aufzubewahren, und danach zu löschen bzw. zu vernichten.

Zusätzlich zur Erhebung der Kontaktdaten der Anwesenden empfiehlt sich ein Fotoprotokoll.


Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde:

Die Anzeige hat folgende Daten zu beinhalten:
a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
c) Zweck der Zusammenkunft,
d) Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder über einer Web-Applikation zu erfolgen.


Alle aktuellen Informationen zum Thema sind im Blasmusik-Wiki herunterladbar: https://wiki.blasmusik.at/display/DOK/COVID19

Sehr empfehlenswert ist bei Zusammenkünften neben der verpflichtenden 2G-Regel zusätzlich einen gültigen negativen Covid-Test einzufordern, weil damit das Risiko für eine Weiterverbreitung der Infektionen im Rahmen unserer blasmusikalischen Aktivitäten besonders minimiert werden kann.

Seitens der Bundesregierung wurden für den 19. Februar 2022 weitere Lockerungen angekündigt. Laut Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport wird zu diesem Zeitpunkt in etlichen Bereichen die 2G-Regel aufgehoben, womit voraussichtlich auch bei Proben und Veranstaltungen die Teilnahme unter der 3G-Regel möglich sein wird.


2. Informationen welche die Statuten betreffen

2.1. Sitzungen von Vereinsgremien mittels Videokonferenz
Die gesellschaftsrechtlichen Covid-Gesetze wurden bis Ende Juni 2022 verlängert, die Versammlungen von Vereinsorganen (z.B. General-versammlung oder Vorstandssitzung) auch ohne statutarische Verankerung ermöglichen. Ab 1. Juli 2022 werden solche Vorgangsweisen aber nur möglich sein, wenn sie auch über die Statuten geregelt sind. Daher empfehlen wir in der nächsten Generalversammlung eine Statutenänderung durchzuführen, die solche Möglichkeiten unabhängig von Covid-19 vorsehen.

Textbeispiel für die Statuten: Die Sitzungen aller Organe des Vereins können mit physischer Anwesenheit der Mitglieder aber auch mittels virtueller Versammlung (z.B. Videokonferenz) oder einer Mischform stattfinden. Für die virtuelle Teilnahme muss von jedem Ort aus eine akustische und möglichst auch optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit zur Verfügung stehen und der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben sich zu Wort zu melden und in geeigneter Form an Abstimmungen teilnehmen können.


2.2. Voraussetzung der Gemeinnützigkeit
In manchen Statuten ist die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit nicht vollständig erfüllt. Dies ist bei Ansuchen um Unterstützung aus dem NPO-Fonds zutage getreten und Vereine wurden aufgefordert dies binnen 6 Monaten zu berichtigen. Es reicht im Statut nicht die Feststellung, dass der Vereinszweck gemeinnützig ist. Es ist auch notwendig in den Auflösungsbestimmungen explizit zu regeln, dass das Vereinsvermögen neben der freiwilligen Auflösung auch bei Wegfall des begünstigten Zweckes des Vereins einem begünstigten Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zukommt bzw. zukommen muss.

Textbeispiel für die Statuten: Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit oder bei Nichterreichung des Vereinszweckes ist das vorhandene Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit dies möglich ist, soll das Vereinsvermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt, wie dieser Verein.

 

3. NPO Fonds

Für Non-Profit Organisationen, zu denen die Musikvereine zählen, wurde angekündigt, dass für den Zeitraum Quartal 4/2021 die Richtlinien und Antragsmöglichkeiten ab Februar 2022 veröffentlicht werden. Da dies noch nicht geschehen ist wird der ÖBV später darüber informieren.


Mit musikalischen Grüßen

Erich Riegler
ÖBV-Präsident

Helmut Schmid
Bundeskapellmeister

Andreas Schaffer
Bundesjugendreferent

> COVID-19 - Aktuelle Informationen des ÖBV - 05.02.2022 als PDF.


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